Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein Dokument, mit dem sich der Erbe/die Erbin gegenüber Dritten (z.B. Grundbuchamt, Banken, Sparkassen, Versicherungen, dem Vermieter des Verstorbenen usw.) als Erbe/n ausweisen kann. Der Erbschein sagt aus, wer erbt und zu welchem Anteil.

Wann wird ein Erbschein benötigt?

  1. wenn keine Verfügung von Todes wegen (= Testament oder Erbvertrag) vorhanden ist, also die gesetzliche Erbfolge eintritt und irgendeine Stelle dieses Dokument verlangt
  2. wenn Grundbesitz/Eigentumswohnung/Firma zum Nachlass gehört und kein notarielles Testament vorhanden ist
  3. wenn ein durch das Amtsgericht eröffnetes handgeschriebenes Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll nicht als ausreichend anerkannt wird (z.B. wenn durch unklare Formulierungen nicht zu erkennen ist, wer erben soll oder wie viel, oder eingesetzte Erben bereits verstorben sind).

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Der Erbschein kann nur von dem Erben/der Erbin persönlich beantragt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann ein Erbe den Antrag für alle stellen (ohne Vollmachten der Miterben). Der Antragsteller muss jedoch angeben können, dass alle Miterben die Erbschaft angenommen haben und er im Auftrage aller diesen Antrag stellt. Alle weiteren, vom Gesetzgeber geforderten Angaben (§ 352 FamFG) werden vom Erben beim Gericht durch einen Rechtspfleger beurkundet. Die Richtigkeit Ihrer Angaben in dieser Urkunde müssen Sie vor dem Rechtspfleger an Eides Statt versichern.

Wo kann man einen Erbschein beantragen?

  1. bei jedem Amtsgericht in Deutschland
  2. bei jedem Notar in Deutschland
  3. bei jedem deutschen Konsulat im Ausland.

Ausgestellt wird der Erbschein von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (= Nachlassgericht).

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers. Zusätzlich bei:

  1. Testamentarische Erbfolge: Sterbeurkunde des Erblassers und Originaltestament oder bereits eröffnetes Testament in beglaubigter Abschrift mit Eröffnungsprotokoll

  2. Gesetzliche Erbfolge: Ist keine Verfügung von Todes wegen (= Testament oder Erbvertrag) vorhanden tritt die gesetzliche Erbfolge ein und ist durch Urkunden (Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften) lückenlos nachzuweisen.

Ist z.B. der Ehegatte verstorben und sind Kinder vorhanden, würden die Sterbeurkunde, die Heiratsurkunde sowie die Abstammungsurkunden der Kinder benötigt (= enthalten im Familienstammbuch des Verstorbenen). Sollte bereits ein Kind vorverstorben sein, wird auch dessen Sterbeurkunde benötigt. Hat dieses Kind selber Kinder, so werden auch deren Abstammungsurkunden benötigt (= enthalten im Familienstammbuch des vorverstorbenen Kindes) usw.

Welche Kosten entstehen?

  1. eine Gebühr für die Beurkundung des Antrages mit eidesstattlicher Versicherung
  2. eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins
  3. eventuell Schreibauslagen (für Kopien von Urkunden und weiteren Erbscheinsausfertigungen)
  4. Mehrwertsteuer (nur beim Notar)

Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasses des Verstorbenen nach Abzug der Verbindlichkeiten.

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    Fragen und Antworten zum Erbscheinsantrag