Errichtung eines Testamentes / Erbvertrages

Jede geschäftsfähige volljährige Person kann ein privatschriftliches oder öffentliches (vor einem Notar) Testament errichten. Minderjährige können mit Vollendung des 16. Lebensjahres nur ein öffentliches Testament errichten. 
Das privatschriftliche Testament muss mit Angabe von Ort und Datum handschriftlich ge- und unterschrieben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten (nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften ) kann der Text von einem Ehegatten geschrieben sein, das Testament muss aber von beiden Ehegatten unterschrieben werden. 

Zu den wichtigsten Anordnungen, die in einem Testament getroffen werden können, gehören die Erbeinsetzung, evtl. eine Teilungsanordnung, das Aussetzen von Vermächtnissen, das Erteilen bestimmter Auflagen und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Privatschriftliche Testamente können zu Hause oder beim Amtsgericht verwahrt werden. 
Notarielle Testamente werden immer beim Amtsgericht hinterlegt.
Der Erbvertrag muss vor einem Notar abgeschlossen werden.

Rückgabe eines hinterlegten Testamentes bzw. Erbvertrages

Privatschriftliche und notarielle Testamente können nur an den Testator bzw. die Testatoren persönlich zurückgegeben werden.
Hinsichtlich des notariellen Testamentes gilt die Rückgabe als Widerruf des Testamentes.
Ein Erbvertrag, der nur letztwillige Verfügungen enthält, kann nur an alle Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe gilt als Widerruf des Erbvertrages.
Eine Testamentsrückgabe erfolgt nach Terminvergabe.


Ablieferung von Testamenten

Jeder, der ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament darstellen könnte, verwahrt oder in den Unterlagen eines Verstorbenen findet, ist verpflichtet, es unverzüglich nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat beim zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Zur Eröffnung eines Testamentes sind folgende Unterlagen beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen:
- Original des Testamentes
- Original oder beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde des Erblassers (Verstorbenen) 
- Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben

Nach Eröffnung durch das Nachlassgericht werden die Beteiligten, z. B. die testamentarisch eingesetzten Erben, die gesetzlichen Erben, evtl. ein Testamentsvollstrecker oder Vermächtnisnehmer, benachrichtigt.