Grundsätzlich fällt die Erbschaft nach dem Tode des Erblassers den Erben automatisch zu, eine ausdrückliche Annahme ist nicht erforderlich. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, sofern er sie nicht bereits angenommen hat. 

Die Annahme bedarf keiner Form, insbesondere auch keiner Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie erfolgt durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch Beantragung eines Erbscheins. Die Annahme eines Teils der Erbschaft ist nicht möglich, das heißt., wer das Vermögen erben möchte, erbt auch die Schulden!

Demgegenüber steht die Erbausschlagung:
Möchten Sie das Erbe fristwahrend ausschlagen, müssen Sie persönlich die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts (= Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) erklären oder bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen seit Kenntnis des Anfalls und des Grundes der Berufung; Fristbeginn ist grundsätzlich der Todestag. Sie beginnt - soweit ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist - jedoch frühestens mit Eröffnung desselben.

Die Frist beläuft sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Sie können die Erbausschlagungserklärung auch in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar/einer Notarin abgeben. In diesem Fall muss die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht (= Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) eingehen.

Bei der Aufnahme der Erklärung entsteht sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Notar die gleiche Beurkundungsgebühr. Beim Notar entstehen darüber hinaus neben der Mehrwertsteuer noch zusätzliche geringe Auslagen.

Bei einer Überschuldung des Nachlasses oder einem geringwertigen Nachlass unter 8.000,- EUR entsteht die Mindestgebühr in Höhe von 30,- EUR. Um die Angelegenheit abschließend zu erledigen, können diese 30,- EUR in bar beim Ausschlagungstermin eingezahlt werden.

Sollte sich der Erbe im Ausland aufhalten, wäre die dortige deutsche Auslandsvertretung der zuständige Ansprechpartner.
Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht genügt in keinem Fall!

Für nicht voll geschäftsfähige Personen (zum Beispiel Minderjährige) können die gesetzlichen Vertreter ( zum Beispiel die Eltern, der allein erziehende Elternteil, der Vormund oder Betreuer) die Erbschaft in der oben genannten Form und Frist ausschlagen. Hierzu ist unter Umständen die familien-, betreuungs- oder vormundschaftsgerichtliche Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist vorzulegen.

Immer mitzubringen sind der eigene Personalausweis sowie die Sterbeurkunde des Erblassers im Original oder in beglaubigter Abschrift.
Ferner werden Sie bei Aufnahme der Erklärung gefragt, wem infolge der Ausschlagung das Erbe nunmehr anfällt. Namen und Anschriften der Sie ersetzenden Personen sollten daher präsent sein. Diese werden vom Nachlassgericht angeschrieben, um selber die Möglichkeit zur Erbausschlagung zu haben.

Auskunft über Vorgänge (Negativauskunft):
Für die Auskunft, dass bei dem Amtsgericht Dortmund keine Vorgänge zu einer verstorbenen Person festzustellen sind, wird gem. § 4 JVKostG (KV Nummer 1401) eine Gebühr in Höhe von 15,- Euro erhoben.

 

  • Ausschlagung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf 
    Fragen und Antworten Thema Ausschlagung