Amtsgericht Dortmund

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Kirchenaustritte

Gebäude an der Gerichtsstraße 27/29

Hauptgebäude:
Gerichtsstraße 27 - 29

Abteilung  9 

Soweit Sie im Bezirk des Amtsgerichts wohnen, können Sie hier unter Vorlage des

  • gültigen Personalausweises mit aktueller Anschrift
    oder
  • Reisepasses mit Meldebestätigung 

den Austritt aus einer Kirche (Konfession) erklären.   

Ihr persönliches Erscheinen ist unabdingbar.

Des Weiteren ist es hilfreich, wenn Sie Folgendes angegeben können:

  • Gemeinde, in der Sie getauft wurden
  • Wenn Sie geschieden, verheiratetet oder getrennt lebend sind, benötigen Sie des Weiteren den Tag der Eheschließung vor dem Standesamt und die Bezeichnung des Standesamtes.

 

Für Minderjährige unter 14 Jahren müssen die Personensorgeberechtigten des Kindes den Kirchenaustritt erklären. Hierzu weiteres aus dem § 2 des Kirchenaustrittsgesetz NRW:
(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

 

Es entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro. Die Verwaltungsgebühr kann in der Kostenmarkenverkaufsstelle Zimmer 7.011 nur bar entrichtet werden. Dort werden Sie über den weiteren Verfahrensablauf informiert. 

Die Austrittserklärung kann auch bei einem Notar abgegeben werden. Dieser leitet die Unterlagen an das zuständige Amtsgericht weiter. Neben der oben genannten Verwaltungsgebühr entstehen dort gesondert Kosten.

Austrittdatum ist der Tag, an welchem der Antrag des Notars hier bei Gericht eingeht.

 

 

 


 

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