Der Gesetzgeber überläßt es Ihnen, die "Verteilung" Ihres Vermögens innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten frei zu bestimmen. Für den Fall, dass Sie jedoch keine Regelung über Ihre Erbfolge treffen, oder diese aus irgendeinem Grunde unwirksam ist, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.
Aufgebaut ist das Erbrecht nach Ordnungen. Die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Ordnungen richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Ist auch nur ein Erbe aus einer vorgehenden Ordnung vorhanden, kommen die nachfolgenden Ordnungen nicht mehr zum Zuge. Grundsätzlich soll das Vermögen des Verstorbenen innerhalb der Familie bleiben. Daher kommt das Erbrecht des Staates erst dann zum Zuge, wenn niemand aus der Familie mehr da, bzw. zu ermitteln ist. 

Erben der 1. Ordnung

Dies sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw.) des Verstorbenen. Alle Abkömmlinge erben zu gleichen Anteilen. Sollte ein Abkömmling zum Zeitpunkt des Todes dieses Erblassers bereits nicht mehr leben, erben seine Abkömmlinge für ihn. Diese teilen sich dann seinen Anteil untereinander. 


Erben der 2.Ordnung

Dies sind die Eltern des Verstorbenen. Auch diese erben zu gleichen Anteilen. Sollte ein Elternteil zum Zeitpunkt des Todes dieses Erblassers bereits nicht mehr leben, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Diese teilen sich seinen Anteil dann wiederum zu gleichen Teilen.
Sollte der verstorbene Elternteil keine Abkömmlinge hinterlassen haben, geht sein Anteil auf den anderen Elternteil über. 


Erben der 3.Ordnung

Dies sind die Großeltern des Verstorbenen. In der Regel hat man es nun also mit 4 Personen zu tun, die alle zu gleichen Teilen erben. Sollte ein Großelternteil (Großvater oder -mutter) zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits nicht mehr leben, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Diese teilen sich seinen Anteil dann wiederum zu gleichen Teilen. Hinterlässt der bereits verstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge, so bekommt der verbliebene Großelternteil den Anteil.
Nur für den Fall, dass beide Großelternteile auf der einen Seite keine Abkömmlinge hinterlassen, wandert die ganze Erbschaft auf die Seite der anderen Großeltern.


Darüber hinaus bestehen noch weitere Ordnungen, diese gehen weiter in der Familie zurück. 


Erbrecht des Ehepartners

Zuerst muss hier ein weit verbreiteter Irrglauben ausgeräumt werden. Es erbt nicht automatisch der überlebende Ehepartner allein. Dies kann zwar auch passieren, ist aber ein eher seltener Fall.

Das Erbrecht des Ehepartners, bzw. die Höhe des Anteils steht immer im Zusammenhang
a) mit dem Güterstand der Eheleute (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung)
b) mit den Personen, die aus der Familie neben dem Ehepartner vorhanden sind, d.h. welche Ordnung (das sind die Ordnungen, die wir oben kennen gelernt haben) neben dem Ehepartner zum Zuge kommt.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben muß. Die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens kann auf das Erbrecht des Ehepartners Einfluss haben. 


Anteile des erbenden Ehepartners:

a) Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (das ist übrigens der grundsätzlich geltende Güterstand bei einer Eheschließung; andere Güterstände bedürfen der notariell beurkundeten Erklärung der Eheleute), erben sie zusammen mit Erben der 1. Ordnung zu 1/2 Anteil und neben Erben der 2. Ordnung und Großeltern (Erben der 3. Ordnung) zu 3/4 Anteil. Erbt der Ehegatte zusammen mit Großeltern, so kann sich dieser Anteil noch erhöhen. 

b) Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so erbt der Ehegatte neben bis zu 2 Abkömmlingen mit diesen zu gleichen Anteilen. Sind mehr als 2 Abkömmlinge vorhanden, so erbt er ¼-Anteil.

c) Haben die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, so erbt der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung zu ¼-Anteil und neben Erben der 2. Ordnung und Großeltern (Erben der 3. Ordnung) zu 1/2 Anteil. Erbt der Ehegatte zusammen mit Großeltern, so kann sich dieser Anteil noch erhöhen. 

Nur für den Fall, dass Erben der 1. und 2. Ordnung nicht vorhanden sind und die Großeltern alle verstorben sind, erbt der überlebende Ehepartner allein. Sie sehen, dass dieser Fall doch eher selten eintritt.

Natürlich ist noch auf zwei weitere Gruppen einzugehen, die im Zusammenhang der Familie erbrechtlich eine Rolle spielen. Hier ist die Rede von

  1. den Kindern, mit deren anderen Elternteil der Verstorbene nicht verheiratet war (früher nichteheliche Kinder genannt) und
  2. den adoptierten Kinder.


Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes (vereinfachte Darstellung)

Grundsätzlich gilt für alle Sterbefälle ab dem 01. April 1998, dass diese Kinder erben wie ehelich geborene Kinder.
Ausnahme:
a) Nach dem Vater erbt es nicht, wenn es vor dem 01. Juli 1949 geboren wurde.
b) Ebenso erbt es nicht, wenn es nach dem Vater seinen vorzeitigen Erbausgleich erhalten hat (dieses Recht stand früher dem nichtehelichen Kind nach seinem Vater zu).
Nach der Mutter hat ein Kind immer schon ein Erbrecht gehabt.

Für Sterbefälle vor dem 01. April 1998 sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. 

Das Erbrecht des adoptierten Kindes (vereinfachte Darstellung)

Auch hier ist wieder ein bestimmtes Datum wichtig für den Fall. Diesmal ist es der 01. Juli 1977. Für alle Adoptionen und Sterbefälle nach diesem Datum gilt grundsätzlich:


Das Erbrecht des minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern und Verwandten ist mit der Adoption erloschen. Es hat nur ein Erbrecht nach den Adoptiveltern und deren Verwandten. 

Das Erbrecht des volljährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern bleibt bestehen, d.h. dieses Kind kann insgesamt maximal 4 Elternteile beerben. Jedoch wird dieses Kind nicht mit den Verwandten der Adoptiveltern verwandt, so dass es nach diesen nicht erben kann. Es bleibt jedoch in der Erbfolge seiner leiblichen Verwandten.

Auch hier gibt es natürlich wieder Ausnahmen. An dieser Stelle spielt der Adoptionsvertrag eine Rolle, ob das Kind am 1. Juli 1977 voll- oder minderjährig war, ob eine Erklärung gem. Art. 12 § des Adoptionsgesetzes gegenüber dem AG Schöneberg abgegeben worden ist, usw.

In diesen Fällen sollten Sie sich eingehend rechtlich beraten lassen.