Gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz GNotKG können die folgenden Gebühren anfallen. Die Mindestgebühr für jede Tätigkeit beträgt 15,00 Euro.
Der Notar erhebt seine Gebühren nach denselben Vorschriften wie das Gericht. Er muss lediglich zusätzlich die entsprechende Mehrwertsteuer einfordern.

Amtliche Verwahrung:
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75,- €  erhoben.

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen:
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100,- € erhoben.

Erbscheinsverfahren:
Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten.
Die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins nach einem Beispielwert von 100.000 Euro beträgt 273,- Euro.
Die Gebühr für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung fällt zusätzlich in gleicher Höhe an, nach einem Beispielwert von 100.000 Euro beträgt diese also ebenfalls 273,- Euro.

Ausschlagung einer Erbschaft:
Für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung wird ein Halb der vollen Gebühr erhoben. Der Geschäftswert berechnet sich nach dem Nachlasswert. Ist der Nachlass überschuldet, so berechnen sich die Gebühren nach dem Mindestwert. Der Mindestwert beträgt hier 30,- € (vgl. hierzu auch den Punkt Kosten in Nachlassangelegenheiten).

Auskunft über Vorgänge (Negativauskünfte):
Für die Auskunft, dass beim Amtsgericht Dortmund keine Vorgänge zu einer verstorbenen Person festzustellen sind, wird gem. § 4 JVKostG (KV-Nummer 1401) eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.