Schiedspersonen für Dortmund
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt
(§ 14 Abs. 1 SchAG NRW). Daneben kann bei bestimmten Arten von Streitigkeiten (Miet- und Pachtverhältnisse über Räume, eigentumsrechtliche Ansprüche und Belastungen von Grundstücken, Konflikte im Nachbarschaftsbereich) zusätzlich auch die Schiedsperson zuständig sein, in deren Bezirk das Streitobjekt liegt (§ 14 Abs. 2 SchAG NRW).
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(§ 14 Abs. 1 SchAG NRW). Daneben kann bei bestimmten Arten von Streitigkeiten (Miet- und Pachtverhältnisse über Räume, eigentumsrechtliche Ansprüche und Belastungen von Grundstücken, Konflikte im Nachbarschaftsbereich) zusätzlich auch die Schiedsperson zuständig sein, in deren Bezirk das Streitobjekt liegt (§ 14 Abs. 2 SchAG NRW).
Name | Anschrift | Schiedsamtsbezirk |
---|---|---|
Schiedsperson: -- nicht besetzt-- | Bezirk 35 Dortmund | |
Schiedsperson: -- nicht besetzt-- | Bezirk 36 Dortmund | |
Schiedsperson: -- nicht besetzt-- | Bezirk 37 Dortmund | |
Schiedsperson: -- nicht besetzt-- | Bezirk 39 Dortmund | |
Schiedsperson: -- nicht besetzt-- | Bezirk 40 Dortmund | |
Schiedsperson: -- nicht besetzt-- | Bezirk 41 Dortmund |
Stadt Dortmund
Markt 6-8, 44122 Dortmund
Tel.-Nr.: 0231 50-24309/26073 , Telefax: 0231 50-24919
E-Mail: oberbuergermeister@dortmund.de
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Falsche oder mittlerweile veraltete Daten können Sie auch direkt an das Ministerium der Justiz NRW unter
streitschlichtung@jm.nrw.de zum Aktenzeichen 3180 - II. 28 mitteilen.
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