Die Abteilung für Familiensachen, das "Familiengericht" befasst sich - wie der Name sagt – überwiegend mit den Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Familie, zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern.

Das sind im Einzelnen:

  • Ehesachen (Scheidung, Aufhebung der Ehe und andere)
    Die weitaus meisten Ehesachen sind Scheidungen, gelegentlich kommen auch andere Verfahren (Aufhebung, Feststellung des Bestehen einer Ehe und andere) vor.

    Wer eine Ehesache betreiben, wer sich also zum Beispiel scheiden lassen will, braucht dazu einen Anwalt. Nur wer durch einen Anwalt vertreten ist, kann in Ehesachen eigene Anträge stellen ("Anwaltszwang"). Das gilt nicht, wenn der Antragsgegner der Scheidung zustimmen will. In diesem Fall ist eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig.

    Das Scheidungsverfahren ist zumeist mit dem Versorgungsausgleich, dem Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, verbunden. Auch andere Scheidungs-folgen (elterliche Sorge, Umgang, Unterhalt und so weiter) können - auf Antrag - mit der Scheidung verbunden werden, diese Verfahren müssen dann auch gemeinsam entschie-den werden. Auch in den Folgesachen gilt der Anwaltszwang der Ehesache.
       
     
  • Versorgungsausgleich
    Wenn eine Ehe geschieden wird, müssen regelmäßig die in der Ehezeit erworbenen An-wartschaften auf eine Altersversorgung ausgeglichen werden. Dazu braucht das Gericht eine Vielzahl von formularmäßig abgefragten Angaben, um damit mit den bei den ver-schiedensten Trägern der Altersversorgung Auskünfte einholen zu können. Oft gibt es auch Rückfragen insbesondere der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversi-cherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Westfalen), die bestimmte Fehlzeiten nicht klären können und weitere Formulare und Auskünfte fordern. Hilfestellung leistet hier zum Beispiel das örtliche Versicherungsamt oder gegebenenfalls eine Geschäftsstelle der Versicherung.

    Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

    Der Versorgungsausgleich verzögert das Scheidungsverfahren oft monatelang, diese Verzögerung läßt sich zum Beispiel durch das schnelle Beantworten von Rückfragen in Grenzen halten.

    Einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich externer Link, öffnet neues Browserfenster
        
      
  • Kindschaftssachen (Regelung zur elterlichen Sorge, des Umgangs mit einem Kind und der Herausgabe eines Kindes)
    Wenn sich Eltern trennen, wenn ein Elternteil sein Kind nicht oder zu selten sehen darf, aber auch wenn das Wohl eines Kindes gefährdet wird, können Fragen, wie die Ausübung oder der Entzug der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts (aber auch viele andere) dem Familiengericht vorgelegt werden. Das Familiengericht wird die beteiligten Eltern, die Kinder, das Jugendamt und so weiter hören, vielleicht einen Gutachter einschalten und versuchen, eine am Wohl des Kindes orientierte und möglichst einverständliche Lösung herbeizuführen.
       
      
  • Unterhaltsverfahren (Ehegattenunterhalt, Kindes- und Elternunterhalt, Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes u. a.)
    Häufiger Streitpunkt unter Eltern und Eheleuten ist das Geld, der Unterhalt, den Eltern ihren Kindern (aber auch umgekehrt) oder der ein Ehegatte oder Partner dem anderen schuldet. Die Oberlandesgerichte - darunter das für Dortmund zuständige Oberlandesgericht Hamm - sogenannte Leitlinien entwickelt, die einen Überblick über das Unterhaltsrecht und die Rechtsprechung des Gerichts geben.
    Hammer Leitlinien (Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht) externer Link, öffnet neues Browserfenster

    Grundlage für die Höhe des  Kindesunterhalts stellt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle externer Link, öffnet neues Browserfenster dar.

    In Unterhaltssachen besteht Anwaltszwang, außer bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
       
      
  • Hausratsteilungsverfahren, Zuweisung der ehelichen Wohnung
    Nach Trennung oder Scheidung streiten sich die Beteiligten oft über die Verteilung des Hausrats oder über die Frage, wer in der früheren Wohnung bleiben darf. Auch hierüber hat das Familiengericht zu entscheiden,  wobei gerade die Hausratsverteilung ein auf-wendiges Verfahren ist, mit dem die Verteilung des bestehenden Hausrats komplett in die Hand des Gerichts gelegt wird.
       
       
  • Güterrechtsverfahren (zum Beispiel Zugewinnausgleichsverfahren)
    Auch wenn das in einer Ehe erworbene Vermögen verteilt werden soll (zum Beispiel we-gen Scheidung),  muss das Familiengericht entscheiden. Streitigkeiten um das Vermögen werden zumeist im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens ausgetragen, in dem die Vermögenswerte festgestellt und ausgeglichen werden, die jeder Ehegatte in der Ehezeit hinzugewonnen hat.
      
        
  • Abstammungssachen (Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft)
    Das Familiengericht hat - auf einen entsprechenden Antrag  hin - über die Frage zu ent-scheiden, ob ein Mann, der seine Vaterschaft nicht anerkennt, als Vater eines Kindes festzustellen ist. Es muss weiter über die Anfechtung einer rechtlich bestehenden (zum Beispiel ehelichen) Vaterschaft entscheiden.
       
        
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
    Kommt es zwischen Personen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen oder Bedrohungen, so kann das Familiengericht zivilrechtliche Schutzmaßnahmen zugunsten einer Person treffen. Für eine Antragstellung vor dem Familiengericht sind mitzubringen:
  • Ausweispapiere
  • Polizeiliche Bescheinigung über eine Anzeigeerstattung
  • Polizeiliche Bestätigung über Wohnungsverweis
  • Wenn möglich Adressen und eidesstattliche Erklärungen von Zeugen und Zeuginnen
  • Die Adresse, wo sich die gewalttätige Person aufhält
  • Konkrete, handschriftliche Schilderung des Sachverhaltes
      
  • Lebenspartnerschaftssachen
    Im Rahmen einer Lebenspartnerschaft sind dieselben Probleme zu regeln, wie sie auch in einer Ehe auftreten. Sie werden auch nach denselben  Grundsätzen abgewickelt.
       
      
  • Sonstige Familiensachen
    Hier können Ansprüche geregelt werden, die aus Verlobung, Ehe oder dem Eltern – Kind- Verhältnis herrühren. Es besteht Anwaltszwang, außer bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
       
      
  • Adoptionssachen
    Adoptionen erfolgen ausschließlich aufgrund notariell zu beurkundender Anträge. Bitte wenden Sie sich insoweit an einen Notar oder eine Notarin.
       
       
  • Familiengerichtliche Genehmigungen, Ersetzungen von Zustimmungen und an-dere spezielle Verfahren des Familienrechts
    .Das Familienrecht enthält eine große Zahl weiterer Entscheidungen, die das Familienge-richt zu treffen hat. Diese Entscheidungen resultieren meist aus der Aufsichtsfunktion, die das Familiengericht zum Schutz des Kindes und seines Vermögens ausübt.
       
      
  • Vormundschafts – und Pflegschaftssachen
    Dies betreffend Fälle, in denen die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr voll umfänglich ausüben können und eine dritte Person zur Regelung der elterlichen Sorge bestimmt wurde.

Standort der Abteilung