Bescheinigungen des Insolvenzgerichts darüber, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person / einer Firma anhängig bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab-gewiesen worden ist, können seit dem 01.01.2022 nur noch schriftlich beantragt werden.
Anträge per E-Mail sind unzulässig.

In der Regel ist mit einer Bearbeitungsdauer (inkl. Postweg) von mindestens 10 Tagen zu beachten.

Für die Erteilung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € gemäß KV Nr. 1501 JVKostG erhoben. Über den Betrag erhalten Sie einige Tage nach Ausstellung der Bescheinigung eine Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich den Betrag vorab einzuzahlen.

Für die Erteilung der Bescheinigung wird benötigt:

  • Kopie des Personalausweis des Antragstellers (Eigenauskunft)
  • Name, Adresse desjenigen über den die Bescheinigung erteilt werden soll (Drittauskunft)
  • Bei Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizubringen, der nicht älter als 6 Wochen sein darf und aus dem sich die Vertretungsberechtigung der antragstellenden Person ergibt. Zusätzlich kann eine Vollmacht erforderlich sein.